Forschung & Lehre 9/2019
9|19 Forschung & Lehre K A R R I E R E 845 Berlin und das Museum für Naturkunde auf eine W3- Professur für Impakt- und Meteoritenforschung abge- lehnt. Dr. Philipp Porada , Universi- tät Potsdam , hat einen Ruf der Universität Hamburg auf die W1-Juniorprofessur mit Tenure Track nach W2 für Ökologische Modellierung zum 1. Oktober 2019 ange- nommen. Dr. rer. nat. Lea Caroline Schneider, Justuts-Liebig- Universität Gießen , hat den Ruf der Universität Gießen auf die W1-Professur (mit Tenure Track nach W2) für Geographie der Klima-Um- welt-Mensch-Beziehungen erhalten. Prof. Dr. Franziska Thomas, Georg-August-Universität Göttingen , hat einen Ruf an die Ruprecht-Karls-Universi- tät Heidelberg auf die W1-Ju- niorprofessur (mit Tenure Track) für Organische Che- mie angenommen. Ingenieur- wissenschaften Dr.-Ing. Bilen Emek Abali , Technische Universität Ber- lin , habilitierte sich, und es wurde ihm die Lehrbefähi- gung für das Fachgebiet Me- chanik zuerkannt. Dr.-Ing. Daniel Görges, Technische Universität Kai- serslautern , Fachbereich Elektrotechnik und Informa- tionstechnik, wurde mit Wir- kung vom 1. April 2019 die Bezeichnung außerplanmä- ßiger Professor verliehen. Prof. Dr.-Ing. Julia Körner, Technische Universität Dres- den , hat einen Ruf an die Leibniz Universität Hanno- ver auf die W2-Professur für Mikro- und nanointegrierte Systeme angenommen. Dr.-Ing. Catherina Thiele , Technische Universität Kai- serslautern , Fachbereich Bauingenieurwesen, wurde mit Wirkung vom 5. Juni 2019 die Bezeichnung außer- planmäßige Professorin ver- liehen. Dipl.-Ing. Univ. Maximilian Otto Zitzelsberger, Techni- sche Universität Kaiserslau- tern , wurde mit Wirkung vom 31. Mai 2019 zum Ju- niorprofessor im Fachbereich Architektur ernannt. Agrarwissen- schaften, Ernährungs- wissenschaften, Veterinärmedizin PD Dr. Florian Geburek, Dipl. ECVS, Justus-Liebig- Universität Gießen, Fachbe- reich Veterinärmedizin, Kli- nik für Pferde (Chirurgie) hat zum 1. Mai 2019 einen Ruf auf eine W2-Professur für Pferdechirurgie an der Stif- tung Tierärztliche Hochschu- le Hannover, Klinik für Pfer- de , angenommen. Täglich aktuelle Nachrichten auf www.forschung-und-lehre.de S T E U E R R E C H T A K T U E L L Stipendiumsleistungen Bildungsaufwendungen sind, auch wenn es sich bei einem Studium um eine Zweitausbildung handelt, grund- sätzlich als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berück- sichtigen. Diese sind beruflich veranlasst, da sie auf die Erzielung entsprechender Einnahmen gerichtet sind. Die Werbungskosten für eine Zweitausbildung sind nicht um die zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts er- haltenen Stipendiumszahlungen zu mindern. Eine An- rechnung erfolgt nur, soweit das Stipendium für Ausbil- dungsbedarf gezahlt wird. Auch wenn die Einkommensteuer auf 0 Euro festge- setzt wird, besteht im Hinblick auf eine Verlustfeststellung ein Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung des Ein- kommensteuerbescheides. Es kann nur empfohlen wer- den, sich als Steuerpflichtiger gegen den Einkommen- steuerbescheid zu wenden, auch wenn dieser auf 0 Euro lautet, wenn es sich um die erstmalige Verlustfeststellung nach § 10b Abs. 4 EStG handelt. FG Köln, Urteil vom 15.11.2018 – 1 K 1246/16 – rechtskräftig Leistungen einer Privatklinik mit Beleg- ärzten Rechnet eine Privatklinik ihre Leistungen entsprechend § 17b Abs. 1 KHG mit Fallpauschalen ab, bleiben in der vorzunehmenden Vergleichsberechnung die Leistungen der im Krankenhaus tätigen Belegärzte unberücksichtigt. Im vorliegenden Fall bediente sich die GmbH & Co. KG selbstständig tätiger Belegärzte, die ihre Operationsleis- tungen gegenüber den Patienten selbst abrechneten. Ihre eigenen Leistungen rechnete die GmbH & Co. KG zum Teil gegenüber den Patienten und zum Teil gegenüber dem Belegarzt nach Fallpauschalen, nach Sonderfallpau- schalen oder nach Wahlleistungen ab. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerbefreiung. Seit 2009 enthält das Umsatzsteuergesetz Steuerbefreiungsvorschriften für Kran- kenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung. Trotz der Neuregelung blieben Leistungen von Privatkliniken im Rahmen einer Übergangsregelung steuerfrei. Für reine Belegkrankenhäuser ohne eigenen ärztlichen Dienst war für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung entschei- dend, dass der Belegarzt mindestens 40 Prozent der jähr- lichen Pflegetage über Krankenschein oder entsprechend den für eine Kassenabrechnung geltenden Vergütungssät- zen abrechnete (Patienten ohne Wahlleistungen). Da seit 2003 die Behandlung von Belegpatienten nur mit gerin- geren Fallpauschalen (ohne ärztliche Behandlung) abge- rechnet werden kann, sind die Leistungen der selbststän- digen Belegärzte bei Belegkrankenhäusern mit eigenem ärztlichen Dienst nicht mehr zu berücksichtigen. BFH, Urteil vom 23.1.2019 – XI R 15/16 Birgit Ufermann
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