Forschung & Lehre 12/2022

942 P L A G I A T E Forschung & Lehre 12|22 Was passiert mit Habilitation und Beamtenverhältnis? Folgen einer Doktorgradentziehung bei Hochschullehrenden In den vergangenen Jahren wurden – vom Plagiat bis zur Datenfälschung – immer mehr Täuschungen in wissenschaftlichen Qualifikationsschriften bekannt. Im Schatten der prominenten, aber für den wissenschaftlichen Fortschritt bedeutungslosen Plagiate aus dem Unterhaltungsgenre der „Politiker-Dissertationen“ werden immer wieder Täuschungen von Personen aufgedeckt, die inzwischen als Professorinnen und Professoren an staatlichen Hochschulen tätig sind. Welche Folgen die Entziehung des Doktorgrades für die durch Habilitation erlangte Lehrbefähigung bzw. Lehrbefugnis und für das Beamtenverhältnis hat, ist hierbei bislang nicht abschließend geklärt. Die Habilitation Eine Habilitation kann nach den Habilitationsordnungen der Fakultäten und Fachbereiche durchweg entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erlangt wurde. Hier soll unterstellt werden, dass die weiteren wissenschaftlichen Leistungen nach der Promotion zwecks Habilitation ordnungsgemäß erbracht wurden. Auch einen Doppelplagiatsfall in Promotion und Habilitation gab es freilich bereits (s. VG Frankfurt a. M., Urt. v. 21.3.2019 – 4 K 3092/18; zur Berichterstattung darüber BGH, Urt. v. 9.3.2021 – VI ZR 73/20). Sind die spezifischen Habilitationsleistungen nicht zu beanstanden, kann über die Zugangsvoraussetzungen zur Habilitation getäuscht worden sein. Die Habilitation setzt nämlich nach den Habilitationsordnungen grundsätzlich eine qualifizierte Promotion voraus (vgl. z.B. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz). Formal bestand eine wirksame Promotion zwar zum Zeitpunkt der Habilitation. Richtigerweise wird die Promotion im Rahmen des Habilitationsverfahrens aber nicht als lediglich formale Graduierung eingereicht, sondern als Bestandteil eines wissenschaftlichen Œvres, das in seiner Gesamtheit die Habilitationsleistung ausmacht. Diese Gesamtleistung bleibt aber nur dann wissenschaftlich-fachlich für die angestrebte Befähigung aussagekräftig, wenn sie nicht durch wissenschaftliches Fehlverhalten kontaminiert ist. Wird solches zumindest bedingt vorsätzlich verschleiert, wird auch über die Voraussetzungen der Habilitation getäuscht, selbst wenn die Dissertation nicht mehr als solche Gegenstand des spezifischen Prüfungsverfahrens der Habilitation ist. Sähe man das anders, käme auch eine Rücknahme der Habilitation nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Betracht. Der Rückgriff hierauf ist durch die Bestimmungen der jeweiligen Habilitationsordnung als Spezialregelung grundsätzlich nicht versperrt, denn diese enthalten nur positive Reaktionsoptionen auf spezifisches Fehlverhalten (z.B. Täuschungen; Handlungen, die zur „Unwürdigkeit“ führen). Wenn man in einem Promotionsplagiat keine Täuschung im Habilitationsverfahren erblicken wollte, müsste man daher konsequent eine Rücknahme nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht zulassen. § 48 Abs. 1 VwVfG setzt zwar die Rechtswidrigkeit der Habilitation voraus. Eine Täuschung über die wissenschaftliche Redlichkeit, unter der die Promotionsleistung zustande gekommen ist, führt aber dazu, dass nicht promoviert werden darf (BVerwG, Urt. v. 21.6.2017 – 6 C 3/16, BVerwGE 159, 148, 168). Die Promotion ist also rechtswidrig. Diese Rechtswidrigkeit färbt dann wiederum auf die Habilitationsleistung ab, weil die qualifizierte Dissertation zu den regulären Voraussetzungen gehört, die erst den Zugang zum Habilitationsverfahren eröffnen, und sie zugleich den Umfang der Lehrbefugnis mitkonturiert. Das Beamtenverhältnis Was passiert aber mit dem Beamtenverhältnis als Professorin oder Professor, wenn nachträglich die Promotion durch Entziehung aufgrund einer Täuschung fortfällt? Wissenschaftliches Fehlverhalten im Dienst ist beamtenrechtlich | K L A U S F E R D I N A N D G Ä R D I T Z | Das Entdecken von Plagiaten in Doktorarbeiten, zumal von prominenten Persönlichkeiten, garantiert stets öffentliche Aufmerksamkeit und hat Folgen für den Plagiator. Meist wird der Doktorgrad entzogen. Doch welche Konsequenzen hat eine solche Entlarvung für Hochschullehrer? Eine Analyse. »Die Habilitation setzt grundsätzlich eine qualifizierte Promotion voraus.« A U T O R Professor Klaus Ferdinand Gärditz lehrt Öffentliches Recht an der Rheinischen FriedrichWilhelms-Universität Bonn.

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