Forschung & Lehre 12/2022

ein Dienstvergehen, das disziplinarisch geahndet werden kann. Das gilt auch für ein Dienstvergehen in einem früheren Beamtenverhältnis (z. B. § 2 Abs. 2 Landesdisziplinargesetz NRW), also etwa im Rahmen einer Professur, die vor der Berufung bekleidet wurde, oder als Akademischer Rat bzw. Juniorprofessorin während der Qualifikationsphase. Geht es hingegen – wie typischerweise – um Täuschung in der Promotionsphase in einem (spätestens mit der Verbeamtung erloschenen) Angestelltenverhältnis, kann nicht disziplinarisch reagiert werden, weil dies kein beamtenrechtliches Dienstvergehen ist. Ob eine Professorin oder ein Professor anderweitig aus dem Dienst entlassen werden kann, hängt davon ab, ob beamtenrechtlich die Beamtenernennung mit unlauteren Mitteln erreicht wurde. Eine Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde (§ 12 Abs. Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Die Rechtsprechung versteht unter arglistiger Täuschung „jedes Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums bei einem an der Ernennung maßgeblich beteiligten Bediensteten der Ernennungsbehörde in dem Bewusstsein zu verstehen, diesen durch die Täuschung zu einer günstigen Entschließung zu bestimmen“. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.2.2020 – 6 B 1575/ 19, Rn. 10). Arglist meint (zumindest bedingten) Vorsatz und liegt vor, wenn die täuschende Person erkennt und in Kauf nimmt, dass bei der Ernennungsbehörde irrige Vorstellungen über für die Ernennung potenziell erhebliche Umstände entstehen oder aufrechterhalten werden (BVerwG, Urt. v. 20.2.2004 – 1 D 33/02, BVerwGE 120, 33, 51; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.7.2011 – 2 B 45/11, Rn. 7). Bei den Mitgliedern der Berufungskommission handelt es sich wiederum auf Grund der zentralen Stellung im Berufungsverfahren um an der Ernennung maßgeblich beteiligte Amtsträger der Behörde (VG Wiesbaden, Beschl. v. 4.9.2014 – 3 L 1272/13.WI, Rn. 73 ff.). Die Kommission zu täuschen, ist daher grundsätzlich entscheidungserheblich. Wissenschaftliche Redlichkeit als Prämisse der Leistungsbeurteilung Über was aber täuscht man bei der Bewerbung? Über die Lauterkeit des Werkes? Oder über die Wirksamkeit der Promotion? Der Verwaltungsakt, mit dem promoviert wurde, war von der Aushändigung der Promotionsurkunde bis zur bestandkräftigen Entziehung des Doktorgrades wirksam. Eine Täuschung über die formalen Einstellungsvoraussetzungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.2.2010 – 6 B 1828/09, Rn. 6 ff.) zum Ernennungszeitpunkt liegt daher nicht vor. Die Bewerberin oder der Bewerber auf eine Professur war zum Zeitpunkt der Ernennung also promoviert. Wird durch die Bewerbung auf eine Professur aber nun erklärt, dass auch rechtmäßig promoviert wurde? Eine arglistige Täuschung ist schon dann für die Ernennung ursächlich, wenn sich feststellen lässt, dass die Behörde bei Kenntnis des wahren Sach12|22 Forschung & Lehre P L A G I A T E 943 Foto: picture alliance/Shotshop »Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung.«

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