Forschung & Lehre 12/2022

verhalts von der Ernennung jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Abstand genommen hätte (BVerwG, Urt. v. 10.6.1999 – 2 C 20/98, Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.1.2016 – 3 ZB 15.2401, Rn. 13). Dies wird man durchweg bejahen müssen. Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Anforderungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird (z.B. § 36 Abs. 1 Nr. 3 Hochschulgesetz NW). Die Promotion wird also hier – anders als etwa ein berufsqualifizierender Abschluss im allgemeinen Laufbahnrecht der Beamtinnen und Beamten – nicht nur in ihrer äußeren Wirksamkeit, sondern in ihrer inneren Qualität adressiert. An einer qualifizierten Promotion fehlt es aber, wenn die Promotionsleistungen als solche unredlich erbracht wurden, also z.B. auf gefälschten Daten beruhen oder mit Plagiaten behaftet sind. Eine solche Leistung ist inhaltlich ungeeignet, den Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation zu führen, deren Bewertung im Sinne diskriminierungsfreier „Bestenauslese“ (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG) im Berufungsverfahren erfolgen muss (BVerfG-K, Beschl. v. 12.7.2011 – 1 BvR 1616/11, Rn. 23 ff.; BVerwG, Urt. v. 20.10.2016 – 2 C 30/15, Rn. 20). Konsequent bestimmt z. B. § 36 Abs. 1 Nr. 4 Hochschulgesetz NRW, dass zusätzliche wissenschaftliche Leistungen „ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet werden“. Eine Berufungskommission darf also etwa nicht schlicht darauf verweisen, dass bereits eine andere Hochschule eine Leistung als Habilitation oder habilitationsgleich angenommen habe. Geboten ist ein eigenes Urteil. Habilitation kein Instrument der Fehlerheilung Wäre es dann aber jedenfalls möglich, dass die Habilitation Fehler der Promotion nachträglich „heilt“? So ließe sich vielleicht argumentieren, wenn das gesamte Werk, das bei der Entscheidung über die Habilitation vorlag, auch ohne die Dissertation noch eine habilitationswürdige Gesamtleistung bildet. Es ist hierbei nicht von vornherein auszuschließen, dass letztere auch ohne Promotion inhaltlich die Themenfelder, für die eine Lehrbefugnis erteilt wurde, hinreichend abdeckt. Und bisweilen werden zwischen Promotion und Habilitation weitere Monografien oder Originalarbeiten veröffentlicht, die ohne weiteres ihrerseits als Promotionsleistung hätten akzeptiert werden können. Allgemein kann eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis unverhältnismäßig sein, wenn in der Karrierebiografie über einen vorgreiflichen Ausbildungsabschluss getäuscht wurde, die späteren höheren Abschlussprüfungen aber beanstandungsfrei durchlaufen wurden (VG München, Urt. v. 16.10. 2012 – M 5 K 11.4492, Rn. 34). Das wäre etwa der Fall, wenn eine verbeamtete Amtstierärztin tiermedizinische Staatsexamina und Promotion mit Prädikat bestanden hat, aber damals das Abiturzeugnis, das zum Hochschulzugang berechtigte, gefälscht hatte, um sich eine bessere Note zu bescheinigen. Aber lässt sich das auf die hiesigen Fallkonstellationen übertragen? Das ist richtigerweise nicht möglich. Die wissenschaftliche Redlichkeit ist für ein wissenschaftliches Amt Kardinalspflicht. Eine aufgeflogene Täuschung bei der Promotion führt also durch den Doktorgradentzug nicht nur zum Fortfall eines längst überwundenen Trittsteins auf einem langen und steinigen Karrierepfad. Vielmehr wird ein Versagen in den Kernpflichten bescheinigt, die überhaupt erst die Funktion, Glaubwürdigkeit und Integrität des Amtes als Professorin oder Professor ausmachen. Täuschende Forscherinnen und Forscher sind daher eher vergleichbar mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die in ihrem Dezernatsthemenfeld Straftaten begehen. Die unredliche Erbringung wissenschaftlicher Leistungen beeinträchtigt zudem die Chancengleichheit im Berufungsverfahren und entzieht damit anderen Forschungschancen. Entlassung ist daher zwingend geboten. 944 P L A G I A T E Forschung & Lehre 12|22 »Die wissenschaftliche Redlichkeit ist für ein wissenschaftliches Amt Kardinalspflicht.« K L E I N E F Ä C H E R K U N D E Was erforschen Sie? Uralische (oder auch Finno-Ugrische) Sprachen sind eine Familie von Sprachen, die über einen weiten Raum von Nordeuropa bis Ostsibirien verteilt gesprochen werden. Die Sprachfamilie umfasst drei nationale Amtssprachen, nämlich Ungarisch, Finnisch und Estnisch, und über 30 Sprachen kleinerer Sprachgemeinschaften in den Nordischen Ländern und in Russland. In unserem Institut erforschen wir nicht nur einzelne Uralische Sprachen, insbesondere die kleineren, sondern auch, wie die Uralische Sprachfamilie in die Typologie der globalen sprachlichen Vielfalt einzuordnen ist. Was fasziniert Sie daran? Uralische Sprachen sind sehr vielgestaltig und zeigen weltweit seltene oder sogar einzigartige sprachliche Phänomene. Darüber hinaus ist es beeindruckend, wie die Struktur einzelner Sprachen die Geschichte, die Lebensart und Migrationsbewegungen ihrer Sprecherinnen und Sprecher sowie Kontakte zu anderen Ethnien widerspiegelt. Für wen ist das wichtig? Die Erforschung der Uralischen Sprachen fördert viele Erkenntnisse über die Geschichte der Menschheit im nördlichen Teil Eurasiens zutage. Deshalb arbeiten auf Uralische Sprachen spezialisierte Sprachwissenschaftler und Sprachwissenschaftlerinnen mit Forschenden der Anthropologie, Archäologie und Genetik zusammen. In unserer Zeit sind die meisten Uralischen Sprachen vom Aussterben bedroht, daher ist es äußerst wichtig, sie zu dokumentieren und ihre Sprecherinnen und Sprecher darin zu unterstützen, ihre Sprachen für die Zukunft zu bewahren. Ksenia Shagal ist Professorin für Finnougristik an der LudwigMaximilians-Universität München.

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