Forschung & Lehre 12/2022

950 D A T E N S C H U T Z Forschung & Lehre 12|22 Datenschutz undWissenschaft können sich vertragen Plädoyer für ein adäquates Schutzrecht Der gewichtige Beitrag des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Schaffung eines wirksamen Datenschutzes ist unbestreitbar. Nicht zuletzt mehrere beherzte Urteile zum Datenschutzgrundrecht – etwa mit dem Verwerfen der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie – haben mit dazu beigetragen, dass sich der EuGH als wichtiges Grundrechtsgericht etabliert hat. Zugleich sorgen die Urteile zur Auslegung des einfachen Gesetzesrechts, so etwa zum „Recht auf Vergessenwerden“, für eine effektive Durchsetzung des Regelungsregimes auch und gerade gegenüber Big-Tech-Unternehmen. In der EU gilt seit 2016 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) – ein ebenso umfassendes wie grundlegendes Regelwerk. In der Datenschutzwelt und darüber hinaus wird insoweit mit anerkennendem Respekt von einem „Brussels Effect“ gesprochen. Schließlich sorgen die Brüsseler Vorgaben zwar nicht für global vereinheitlichte Standards, aber doch für eine weit verbreitete Rezeption der datenschutzrechtlichen Kernelemente auch jenseits der Europäischen Union. Weitere wichtige Urteile zu diesem Regelwerk stehen an, die für einen kraftvollen Datenschutz relevant sind. Hervorzuheben ist das Vorlageverfahren des OLG Düsseldorf im Fall Meta Platforms gegen das Bundeskartellamt. Hier geht es u.a. um die Voraussetzungen und Grenzen der datenschutzrechtlichen Einwilligung gegenüber einem marktdominanten Unternehmen, womit der EuGH über zentrale Fragen des Geschäftsmodells von Facebook & Co entscheiden wird. Schutzinteressen gegen Datenschutz Die Rechtsprechung des EuGH bereitet aber auch Grund zur Sorge. Denn Schutzinteressen, die gegen den Datenschutz zu wägen sind, werden nicht hinreichend berücksichtigt. Das ist aber wichtig, denn die DSGVO verfolgt neben dem Datenschutz gleichberechtigt das Ziel, den freien Datenverkehr zu fördern. Ein Generalanwalt, der die Entscheidung des Gerichtshofs „vorbereitet“, hat dies in einem Verfahren zum Ersatz von Bagatellschäden wegen Datenschutzverstößen unlängst betont (UI gegen Österreichische Post AG). Zu Recht betont er die Bedeutung eines freien Datenverkehrs für das Wirtschaftswachstum und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union. Mit Nachdruck sei hervorgehoben: Datenverarbeitungen sind von entscheidender Bedeutung für die Zukunft von Forschung und Wirtschaft, Gesellschaft und eines handlungsfähigen Staates. Nicht zuletzt hat die Corona-Krise die Bedeutung von Daten gezeigt, wobei durch den Mangel an verfügbaren Daten anderweitig vermeidbare Grundrechtseinbußen eingetreten sind. In der aktuellen Energiekrise musste die Gaskommission eingestehen, dass sie letztlich nur begrenzt sinnvolle Vorschläge zur Kompensation entwickeln kann, um gezielt Bedürftige zu stärken. Hintergrund ist auch hier der Mangel an den dazu erforderlichen Daten. Zu konstatieren sind Ungerechtigkeiten, Mitnahmeeffekte, verpulverte Steuergelder aufgrund fehlender Daten bzw. Datennutzbarkeit. Forschende wissen ebenfalls um die Bedeutung eines belastbaren Zugriffs auf valide Daten. Praktische Konkordanz notwendig Ganz allgemein sagt die DSGVO: Datenschutz ist kein uneingeschränktes Recht, sondern er muss in praktische Konkordanz mit einer Vielzahl von Gemeinwohlinteressen gebracht werden. Diese Verpflichtung darf kein Lippenbekenntnis bleiben, soll sich der Datenschutz nicht nur in der Wissenschaft in den Dienst der Menschheit und des Gemeinwohls in einem weiteren Sinne einordnen: Datenschutz ist kein Super(grund)recht. Wie sehr es dem euro- | J ÜRGEN KÜH L I NG | BOR I S PAA L | RO L F S CHWARTMANN | Der Datenschutz hat in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Allerdings ist der Datenschutz kein uneingeschränktes Recht, sondern muss in praktische Konkordanz mit einer Vielzahl von Gemeinwohlinteressen gebracht werden.Wie kann dies adäquat gelingen? A U T O R E N Jürgen Kühlingist Vorsitzender der Monopolkommission und lehrt Öffentliches Recht an der Universität Regensburg. Boris Paal lehrt Daten-, Informations- und Medienrecht an der Universität Leipzig und ist Of Counsel der Rechtsanwaltskanzlei Nikol & Goetz. Rolf Schwartmann lehrt Medien- und Datenschutzrecht an derTH Köln und ist Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. Foto: ©Thilo Schmülgen

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