952 D A T E N S C H U T Z Forschung & Lehre 12|22 „Zeitenwende“ im Datenschutz? Über Grundrechtsschutz und mehr digitale Souveränität Ein Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass er auch und gerade in Zeiten der Krise rechtsstaatliche Errungenschaften schützt. Datenschutz ist Freiheitsschutz. Datenschutz ist ein Grundrecht – geschützt durch die Europäische Grundrechtecharta und das Grundgesetz. Datenschutz schützt auch andere Grundrechte wie – insbesondere mit Blick auf USamerikanische Nachrichtendienste – die Meinungsfreiheit oder die Reisefreiheit. Dieser Schutz der Grundrechte kann in einem Rechtsstaat nicht beliebig – abhängig von aktuellen politischen Entwicklungen – relativiert werden. Ausgangspunkt für die gegenwärtige Diskussion über die Zeitgemäßheit des Datenschutzes muss das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juli 2020 („Schrems II“) sein. In diesem hat der EuGH die Anerkennung der USRegelungen zur Übermittlung personenbezogener Daten aus der EU in die USA („Privacy Shield“) durch die Europäische Kommission für rechtswidrig und ungültig erklärt. Ausschlaggebend waren zwei Gründe: Zum einen ist die Datenerhebung und -auswertung durch die USNachrichtendienste – insbesondere die Massenverarbeitung im Internet – unverhältnismäßig. Zum anderen kann niemand aus der EU gegen die unzulässige Verarbeitung seiner Daten in den USA klagen. Daher verursacht jeder, der personenbezogene Daten in die USA übermittelt, dass die jeweils betroffene Person ihre Grundrechte auf Datenschutz und Rechtsschutz nicht mehr wahrnehmen kann. Um diesen Grundrechtsverlust zu verhindern, hat der EuGH die Datenschutzaufsichtsbehörden verpflichtet, solche Übertragungen zu unterbinden. Freiheit und Demokratie Putins Krieg ist kein Grund, auf Grundrechte zu verzichten. Europa und Deutschland sind in der Unterstützung der Ukraine und der Verteidigung der westlichen Welt zwar näher mit den USA zusammengerückt. Aber – um was geht es denn in diesem Kampf? Verteidigt werden Freiheit und Demokratie. Daher ist es unverständlich, wieso wir dafür auf Freiheit, auf den Schutz von Grundrechten verzichten sollten – auch wenn diese Grundrechte nicht von Putin, sondern von US-amerikanischen Nachrichtendiensten verletzt werden. Auch unter befreundeten Staaten sind anlasslose Massenüberwachungen der Bürgerinnen und Bürger eines anderen Staates nicht akzeptabel. Hinzu kommt noch ein historisches Argument gegen den Verzicht auf eine kritische Haltung gegenüber der Praxis US-amerikanischer Nachrichtendienste: Es ist sehr kurzsichtig, allein die gegenwärtige Haltung des demokratischen US-Präsidenten gegenüber Europa zu berücksichtigen. Bis vor zwei Jahren hat ein republikanischer Präsident eine America-FirstPolitik mit geopolitischem Isolationismus betrieben. In zwei Jahren kann im Weißen Haus wieder ein republikanischer Präsident regieren, der die gleiche Politik verfolgt. Dann haben wir wieder eine „Zeitenwende“. EuGH und Videokonferenzsysteme Das Urteil des EuGH gilt z.B. auch für Videokonferenzsysteme. Wer solche Systeme einsetzt, die personenbezogene Daten den US-Nachrichtendiensten zugänglich machen, verletzt seine Fürsorge- und Schutzpflicht für die Grundrechte seiner Studierenden und Lehrenden. Dabei geht es nicht darum, Videokonferenzsysteme aus den USA zu verhindern, sondern Grundrechte zu schützen. Daher können auch US-amerikanische Systeme genutzt werden, wenn dabei die Übertragung personenbezogener Daten in die USA verhindert wird. Eine solche Nutzung hat die hessische Aufsichtsbehörde unter ausreichenden Schutzmaßnahmen z.B. für „Zoom“ anerkannt. Bei der datenschutzrechtlichen Bewertung von Vi- | A L E X A N D E R R O S S N A G E L | Joybrato Mukherjee, der Präsident der Justus-Liebig-Universität in Gießen, forderte in Forschung & Lehre 10/22 (S. 761) dazu auf, auf Datenschutz bei der Übermittlung personenbezogener Daten in die USA zu verzichten. In der „Zeitenwende“, die durch den Krieg Putins in Europa ausgelöst wurde, sei es nicht mehr zeitgemäß, den USA zu misstrauen. Er forderte auf, offen darüber zu sprechen. Eine Replik. A U T O R Alexander Roßnagel ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und Seniorprofessor für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Recht der Technik und des Umweltschutzes an der Universität Kassel. »Es ist sehr kurzsichtig, allein die gegenwärtige Haltung des demokratischen US-Präsidenten gegenüber Europa zu berücksichtigen.«
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