966 R E C H T Forschung & Lehre 12|22 Entscheidungen bunden bleibe. Bei dieser Betrachtung sei auch eine Rücksichtnahme auf die freie Entscheidung des Wissenschaftlers über seinen beruflichen Werdegang unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht geboten. Nach seinem beruflichen Wechsel habe der Kläger keine Vorlesungen mehr bei der Beklagten gehalten, ihr nicht einmal die Durchführung solcher Veranstaltungen in konkreter Weise angeboten. Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 20.10.2021 – 3 K 15/21.MZ –, https://bit.ly/3i3Mg9m Rücktrittsgrund Ein Student der Wirtschaftswissenschaften war zu einer Wiederholungsprüfung in einem Bachelorstudiengang nicht angetreten. Als Entschuldigung legte er ein ärztliches Attest vor. Der Prüfungsausschuss ließ dieses unter anderem deshalb nicht gelten, weil es nicht von einem Arzt, sondern von einer Angestellten im Auftrag unterschrieben war. Der Prüfungsausschuss bewertete die Prüfung und die Bachelorprüfung als nicht bestanden. Die dagegen erhobene Klage des Studenten wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Der Student habe keinen Anspruch auf Anerkennung eines Rücktrittsgrundes von der Prüfung. Das ärztliche Attest sei unwirksam, denn es sei nicht vom Arzt selbst unterschrieben worden. Ein Attest sei nur dann ein KeineTitellehre, kein Titel Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ durch eine Hochschule voraussetzt, dass der habilitierte Wissenschaftler zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seinen Antrag an der Hochschule lehrt. Der Kläger ist seit mehr als zehn Jahren habilitiert und war bei der Beklagten beschäftigt. In dieser Zeit hatte er die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ beantragt, die nach dem rheinland-pfälzischen Hochschulgesetz eine mehrjährige Bewährung in Forschung und Lehre sowie das Lehren an der den Titel vergebenden Hochschule verlangt. Die beklagte Hochschule lehnte den Antrag ab, weil der Kläger kein Mitglied der Beklagten mehr sei und bei ihr seit seinem Weggang auch keine Lehrleistung mehr erbringe. Der Kläger machte geltend, für die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen sei der Zeitpunkt des Antrags auf Titelvergabe maßgeblich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es fehle hier bereits an der notwendigen Voraussetzung, dass der habilitierte Wissenschaftler zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung an der Hochschule lehre. Nach dem Wortlaut der hochschulgesetzlichen Vorschriften und ihrer historischen Entwicklung sei es nicht ausreichend, wenn eine Lehrtätigkeit lediglich im Zeitraum der Antragstellung wahrgenommen worden sei. Bei späterem Ausbleiben der Lehrtätigkeit könne die Bezeichnung nach dem Gesetz sogar widerrufen werden. Auch nach Sinn und Zweck der Vergabe dieses Ehrentitels sei der spätere Entscheidungszeitpunkt relevant. Die Verleihung der akademischen Würde bringe eine besondere Verbundenheit mit der betreffenden Hochschule und zugleich die Erwartung zum Ausdruck, dass der Geehrte auch künftig der Hochschule und ihrem akademischen Lehrbetrieb verärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgehe, dass der Arzt selbst die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Bei einem Attest handele es sich nämlich um eine Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben habe. Zu seiner Wirksamkeit bedürfe ein ärztliches Attest daher der Unterschrift des Arztes. Die Universität sei auch unter Berücksichtigung ihrer aus dem Prüfungsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht nicht verpflichtet gewesen, den Kläger zeitnah auf das Fehlen der Unterschrift hinzuweisen. Der Student sei verantwortlich, sicherzustellen, dass der Arzt seiner Pflicht zur Ausstellung eines wirksamen Attestes nachkommt. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.5.2022 – 15 K 7677/20 –, https://openjur.de/u/2397067.html Informationszugang Der Kläger, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter, war mit dem Einfluss externer Berater in der Politik und in diesem Zusammenhang auch mit der Arbeit der Wissenschaftlichen Beiräte befasst. Der Wissenschaftliche Beirat des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist ein unabhängiges Gremium und berät den Bundesfinanzminister in allen Fragen der Finanzpolitik. Über die Sitzungen des Beirats wird ein kurzes Verlaufsprotokoll angefertigt, das nach der Satzung des Beirats nicht veröffentlicht wird. Die Beratungen sind nicht öffentlich und die Zusammenarbeit mit dem BMF ist vertraulich. Der Kläger beantragte beim BMF u.a. die Einsicht in Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats. Das BMF verweigerte ihm den Informationszugang. In letzter Instanz bestätigte das BVerwG, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zusteht. Danach habe jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Zugang zu amtlichen Informationen. Die Satzung des Beirats begründe keinen Ausschlussgrund, denn diese sei als Binnenrecht kein besonderes Amtsgeheimnis i.S.d. § 3 Nr. 4 IFG. Der Versagungsgrund des Schutzes von Behördenberatungen sei ebensowenig gegeben. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5.5.2022 – BverwG 10 C 1.21 –, https://bit.ly/3gidWXv Annette Gaentzsch Foto: mauritius-images
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