Forschung & Lehre 12/2022

Medien-, Kommunikationsund Informationsforschung (ZeMKI) an die Universität Bremenernannt. Prof. Dr. Birke Häcker, M.A. (Oxford), University of Oxford (Großbritannien), hat den Ruf auf die W3-SchlegelProfessur für Bürgerliches Recht, Common Law und Rechtsvergleichung an der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität Bonnangenommen. Prof. Dr. Eva Hausteiner, Universität Passau, hat einen Ruf auf die W3-Professur für Politische Theorie und Ideengeschichte an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg angenommen Prof. Dr. Moritz Hennemann, MJur (Oxon.), Universität Passau, hat einen Ruf auf die W3-Professur für Zivilrecht mit Informationsrecht, Medienrecht, Internetrecht an der Albert-LudwigsUniversität Freiburg erhalten. Dr. habil. Susanne Kuger, DIPF in Frankfurt am Main, wurde zur Professorin für Sozial- und Bildungsforschung des Kindes- und Jugendalters ernannt, eine gemeinsame Professur des Deutschen Jugendinstituts e.V. und der Ludwig-Maximilians-Universität München. Die Berufung erfolgt im Jülicher Modell und beinhaltet die Leitung der Abteilung Zentrum für Dauerbeobachtung und Methoden am Deutschen Jugendinstitut. Dr. Dominic Nyhuis, University of North Carolina at Chapel Hill (USA), hat einen Ruf auf die W2-Professur für Quantitative Methoden der Politikwissenschaft an die Gottfried Wilhelm Leibniz Universität Hannover angenommen. PD Dr. EnricoPeuker, Humboldt-Universität zu Berlin, hat einen Ruf auf die befristete W2-Professur für Öffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht, an die Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) angenommen und wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 zum Universitätsprofessor ernannt. PD Dr. BjörnSchiffbauer, FernUniversität in Hagen/ Universität Rostock, hat einen Ruf auf die Professur für Öffentliches Recht, Europäisches und Internationales Recht an die Universität Rostockangenommen. Dr. SebastianSchwamberger LL. M., Universität Wien (Österreich), hat den Ruf auf 12|22 Forschung & Lehre K A R R I E R E 973 Täglich aktuelle Nachrichten auf www.forschung-und-lehre.de S T E U E R R E C H T A K T U E L L Taxikosten Der Bundesfinanzhof hatte die Frage zu klären, ob es sich bei einer Taxifahrt um ein begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handelt, so dass die Gesamttaxikosten steuerlich angesetzt werden können. Diese Frage wurde verneint. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 30 Cent für jeden Entfernungskilometer anzusetzen. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG nur bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesen Fällen darf der Arbeitnehmer auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen. Der Bundesfinanzhof betont das enge Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere für Bus und Bahn, aber nicht für ein Taxi. BFH, Urteil vom 09.06.2022 – VI R 26/20 Gemeinnützigkeit Die Tätigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft muss gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO darauf gerichtet sein, die Allgemeinheit zu fördern. Davon ist nur dann auszugehen, wenn im Grundsatz jedermann freien Zugang zu den Leistungen hat und sich der geförderte Personenkreis dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. Daran fehlt es, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein betriebsnaher Kindergarten nur einen Personenkreis fördert, der aufgrund der Zugehörigkeit zur Belegschaft eines Unternehmens fest abgegrenzt ist. Eine verbindliche „Restplatzquote“ für andere Personen als die Beschäftigten gab es im vorliegenden Fall nicht. Es reicht also nicht aus, wenn der Kindergarten des Unternehmens anderen Personen nur dann zur Verfügung steht, wenn das Unternehmen für seine Belegschaft keinen Bedarf hat. BFH, Urteil vom 01.02.2022 – V R 1/20 Kindergeld Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung seine Grundsätze für den Bezug von Kindergeld bei einem deutschen Zweitwohnsitz konkretisiert. Der Kläger hatte einen Wohnsitz im europäischen Ausland und in Deutschland, lebte mit seiner Familie im Ausland und arbeitete in Deutschland, so dass er nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig galt. Mit demWohnsitz in Deutschland erfüllt der Steuerpflichtige seinen Anspruch auf Kindergeld in Deutschland. Es kommt dabei nicht auf eine inländische Erwerbstätigkeit an. Die Koordinierungsregelung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann den Kindergeldanspruch nur dann ausschließen, wenn tatsächlich konkurrierende Ansprüche auf Familienleistungen in dem anderen Mitgliedstaat bestehen (Auskunftsersuchen). BFH, Urteil vom 01.06.2022 – III R 45/20 Birgit Ufermann

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