Forschung & Lehre 11/2023

Forschung & Lehre 11|23 872 RECHT Entscheidungen Rückforderung von Dienstbezügen Im vorliegenden Fall wurden der Beamtin zehn Jahre lang zu viel Bezüge gezahlt, ausgelöst durch ihren Wechsel in ein anderes Bundesland im Jahre 2009. Die Verwaltung hatte eine zu hohe Besoldungsgruppe im elektronischen Personalverwaltungsprogramm eingegeben und damit erfolgte ab diesem Zeitpunkt die Überzahlung. Bei Erstellung einer Vorauskunft 2019 kam der Fehler zum Vorschein, und es erfolgte eine Forderung zur Rückzahlung überzahlter Dienstbezüge in Höhe von über 31 000 Euro. Die Verwaltung behauptete, dass der Mangel des rechtlichen Grunds für die Überzahlung offensichtlich gewesen sei, so dass sich die Beamtin nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne. Der Rückforderungsbetrag von ursprünglich über 46 000 Euro sei teils verjährt und wegen des eigenen Mitverschuldens der Verwaltung (aufgrund des Eingabefehlers) und des langen Überzahlungszeitraums auf 30 Prozent der Forderung reduziert worden. Die Beamtin legte Widerspruch ein und erhob Klage gegen die Rückforderung der überzahlten Bezüge beim Verwaltungsgericht sowie Berufung beim Oberverwaltungsgericht Niedersachsen. Sie argumentierte, dass die Ursache der Überzahlung ausschließlich im Verantwortungsbereich der Verwaltung liege und nicht mit der „Massenverwaltung“ zu rechtfertigen sei. Jedoch blieb die Beamtin in beiden Fällen ohne Erfolg. Die Beamtin unterliege nach Ansicht des OVG der verschärften Haftung, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes zumindest hätte erkennen müssen. Eine nachvollziehbare Erklärung für um deutlich mehr als zehn Prozent erhöhte Bezüge hätte sie als fehlerhaft erkennen müssen. Es sei richtig, dass das Land durch die fehlerhafte Eingabe der Besoldungsgruppe die Ursache für die Überzahlung gesetzt habe, und insofern sei die 30-prozentige Reduzierung des Überzahlungsbetrags gerechtfertigt. Es handele sich um eine Billigkeitsentscheidung, deren Aufgabe es sei, allen Umständen des Einzelfalls gerecht zu werden, um für die Behörde eine zumutbare und für die Beamtin eine tragbare Lösung zu ermöglichen. Dem Einzelfall müsse dabei Rechnung getragen werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben müsse sich als sinnvolle Ergänzung des Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Insbesondere in Fällen der verschärften Haftung sei dies wichtig, weil sich eine tatsächlich nicht mehr bereicherte Beamtin nicht auf ihre Entreicherung berufen könne. In Fällen, in denen das rechtsgrundlos Erlangte noch im Vermögen der Beamtin ist, verlange die Billigkeit im Regelfall nicht, von der Rückforderung teilweise abzusehen. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2.8.2023 – 5 LA 151/21 https://bit. ly/3Fjv2Nm Vorläufige Dienstenthebung Ein Universitätsprofessor wurde vorläufig des Dienstes enthoben und rund 20 Prozent seiner Dienstbezüge wurden einbehalten. Diesen Verfügungen lagen nach Ansicht der Hochschule mehrere Dienstpflichtverletzungen zugrunde, unter anderem keine Durchführung der Lehre im Sommersemester 2020. Die vom Disziplinargericht erfolgte Prüfung ergab, dass die Verfügungen nicht aufzuheben seien. Bei diesen Anordnungen handelt es sich nicht um Disziplinarmaßnahmen, sondern um beamtenrechtliche Maßnahmen des Disziplinarrechts. Nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls war das Gericht der Überzeugung, dass der Antragsteller durch die Nichterfüllung seiner Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020 eine schwere Dienstpflichtverletzung begangen habe. Die Lehrverpflichtung von Professoren stelle eine Kernaufgabe ihres Dienstverhältnisses dar. Da die Lehrverpflichtung höchstpersönlich sei, könne eine unzulässige Delegierung an Dritte nicht als Erfüllung der eigenen Lehrpflicht angerechnet werden. Wegen der CoronaBeschränkungen waren die Vorlesungen digital durchzuführen. Dieser Aufforderung kam der Hochschullehrer trotz Aufforderungen der Hochschule nicht nach und daher seien die Maßnahmen gerechtfertigt. Bei der Ermessensentscheidung zur Berechnung der Höhe des Einbehalts von Dienstbezügen sei es nicht entscheidend, welche Aufwendungen für einen Universitätsprofessor „statusgemäß“ erschienen. Es sei berücksichtigt worden, dass die vorläufige Einbehaltung von Dienstbezügen keinen Strafcharakter habe. Mit Rücksicht auf die fortbestehende Alimentation des Dienstherrn sei allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen. Er müsse daher gewisse vorläufige Einschränkungen in seiner Lebenshaltung hinnehmen. VG Magdeburg, Entscheidung vom 28.8.2023 – 15 B 36/22 MD https://bit. ly/3rRKJsa Birgit Ufermann Foto: mauritius images / pitopia

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