875 11|23 Forschung & Lehre KARR I ERE (England, UK), hat den Ruf auf eine Juniorprofessur für Law and Economics an der Leuphana Universität Lüneburg angenommen. Jun.-Prof. Dr. StefanMorana, Universität des Saarlandes, hat den Ruf auf die W3Professur für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Wirtschaftsinformatik mit dem Schwerpunkt Smart Services, an der GeorgAugust-Universität Göttingen abgelehnt und das Bleibeangebot auf die W3-Professur ander Universität des Saarlandes zum 1. Oktober 2023 angenommen. Prof. Dr. StefanMüller, Justus-Liebig-Universität GießenundFrankfurt University of Applied Sciences, hat einen Ruf auf die Professur für Bildung und Sozialisation unter Bedingungen sozialer Ungleichheiten an die Frankfurt University of Applied Sciences angenommen. Prof. Dr. rer. nat. Pascale Stephanie Petri, Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen, hat den Ruf auf die Professur Wirtschaftspsychologie an der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingenangenommen. Prof. Dr. EnricoPeuker, Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder), hat den Ruf auf die W3-Professur für Recht der Digitalisierung und des Datenschutzes an der Juristischen Fakultät der Julius-MaximiliansUniversität Würzburg angenommen und wurde zum 1. Oktober 2023 ernannt. Prof. Dr. RicardoUsbeck, Universität Hamburg, hat den Ruf auf die W3-Professur für Wirtschaftsinformatik, insbesondere Künstliche Intelligenz und Erklärbarkeit ander Leuphana Universität Lüneburg angenommen. Associate Prof. Dr. Michael Wessel, Copenhagen Business School (Dänemark), hat den Ruf auf die W3-Stiftungsprofessur für Wirtschaftsinformatik, insbesondere E-Commerce und Digital Business, an der FriedrichSchiller-Universität Jena zum 1. November 2023 angenommen. Prof. Dr. Anne Christin Wietfeld, Universität Greifswald, hat den Ruf auf die Professur für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Münster angenommen. Täglich aktuelle Nachrichten auf www.forschung-und-lehre .de Studienkosten von Kindern Aufwendungen für die Berufsausbildung bzw. Fortbildung eines Kindes sind grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten, auch dann, wenn Miet- und Studienkosten für Kinder übernommen werden und das Kind sich vertraglich verpflichtet, nach dem Studium für mindestens fünf Jahre als Partner in der Praxis der steuerpflichtigen Ärztin zu arbeiten (um eine spätere Unternehmensnachfolge vorzubereiten). Da Eltern verpflichtet sind, die Kosten des Studiums für ihre Kinder zu tragen, spricht dies gegen eine Anerkennung als Betriebsausgaben. In Ausnahmefällen können Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn ein entsprechender Vertrag dem sog. Fremdvergleich standhält. FG Münster, Urteil vom 25.5.2023 – 5 K 3577/20 E AO, rkr. Kindergeld Ab dem Entschluss, länger als ein Jahr im außereuropäischen Ausland zu Ausbildungszwecken zu bleiben, behält ein Kind seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt. Hierbei ist im Regelfall auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen. Die Gründe für den Inlandsaufenthalt spielen bei der Ermittlung seiner Dauer keine Rolle. BFH, Urteil vom 21.6.2023 – III R 11/21 Häusliches Arbeitszimmer/Homeoffice Das Bundesfinanzministerium hat mit einem 20-seitigen Schreiben die „neuen Realitäten“ in der Arbeitswelt ab 1. Januar 2023 für die Praxis erläutert. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder Beamte und Beamtinnen, die den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer haben, können ab 1. Januar 2023 wählen, ob sie ihre Raumkosten in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen (mit Nachweis) unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben ansetzen oder mit einer Jahrespauschale (!) von 1260 Euro (ohne Nachweis). Es muss sich begrifflich um ein häusliches Arbeitszimmer handeln. Die Pauschale muss monatsgenau gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das gesamte Jahr Tätigkeitsmittelpunkt war. Die bisherige Regelung zur Begrenzung der Arbeitszimmerkosten auf 1250 Euro ist weggefallen. Hier gibt es ab 2023 nur noch eine mögliche Tagespauschale (=Homeoffice-Pauschale) von sechs Euro, maximal 1260 Euro im Jahr – für jeden Kalendertag, an dem nicht in der Hochschule gearbeitet wird. BMF-Schreiben vom 15.8.2023 Birgit Ufermann STEUERRECHT AKTUELL
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