Forschung & Lehre 12/2023

12|23 Forschung & Lehre 941 KARRIEREPRAXIS stattung der streitigen Professur zwangsläufig zur Verringerung der Mittel bei diesen beiden Professoren geführt hätte. Beide erstrebten nach Auffassung der unterlegenen Bewerberin daher die Berufung einer unerfahrenen Person, die keine Ansprüche zu ihren Lasten stellen und innerhalb des Instituts nicht in Konkurrenz zu ihnen treten würde. Das Gericht sah hier allerdings keinen Grund, vom Vorliegen einer Befangenheit der beiden Kommissionsmitglieder auszugehen. Die behaupteten finanziellen Voroder Nachteile der beiden beteiligten Professoren seien nicht die unmittelbare Folge der Berufung, sondern allenfalls weiterer Entscheidungen zur Mittelvergabe innerhalb der Hochschule. Prüfen und Offenlegen Um im Einzelfall entscheiden zu können, ob Anhaltspunkte für einen Ausschluss aus der Kommissionsarbeit wegen Befangenheit bestehen, sind die einzelnen Kommissionsmitglieder nach Eingang der Bewerbungsunterlagen gehalten, das Vorliegen von etwaigen Befangenheitsgründen in ihrer Person zu prüfen und sodann gegenüber der Berufungskommission gegebenenfalls offenzulegen. Die Kommission hat sodann, ohne Mitwirkung und in dessen Abwesenheit, über einen möglichen Ausschluss des betreffenden Kommissionsmitglieds zu entscheiden. Unterbleibt der Ausschluss eines befangenen Mitglieds der Berufungskommission, sind die durch die Berufungskommission nachfolgend gefassten Beschlüsse in der Regel rechtswidrig. Erfolgt der Ausschluss eines Kommissionsmitglieds zu Unrecht, kommt es danach aber zu einer rechtskonformen Nachbesetzung, erscheint die Anfechtbarkeit mangels Entscheidungserheblichkeit des Fehlers zumindest fraglich. Den von einer ablehnenden Entscheidung betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern steht zur Geltendmachung ihrer Rechte die verwaltungsgerichtliche Kontrolle über die sogenannte Konkurrentenklage offen. Ziel ist es dabei, die Hochschule zu verpflichten, die geplante Stellenbesetzung vorläufig auszusetzen und die von einer Befangenheit betroffenen Verfahrensschritte erneut rechtskonform durchzuführen und neu entscheiden zu lassen. Die Entscheidung über die Besetzung der Berufungskommission oder die Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern können als Vorbereitungshandlungen hingegen nicht isoliert angefochten werden. Andererseits sind Bewerberinnen und Bewerber gehalten, einen ihnen bekannten Befangenheitsgrund unverzüglich im Verfahren zu rügen. Erfolgt dies nicht, kann die spätere Geltendmachung vor Gericht abgelehnt werden. Sowohl die Entscheidung des VGH Mannheim (Beschluss vom 27.07.2022, Az.: 4 S 713/22) als auch des VGH München (Beschluss vom 1.2.2022, Az.: 3 CE 22.19) aus jüngerer Zeit machen dies deutlich. Bewerberinnen und Bewerbern ist deshalb dringend angeraten, eine mögliche Befangenheit frühzeitig, das heißt bereits unmittelbar im Bewerbungsprozess, geltend zu machen. »Den von einer ablehnenden Entscheidung betroffenen Bewerberinnen und Bewerbern steht zur Geltendmachung ihrer Rechte die sogenannte Konkurrentenklage offen.« Foto: mauritius images alamy

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