Forschung & Lehre 4|24 292 RECHT Entscheidungen Dienstzeugnis In dem vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob auch einem beamteten Hochschullehrer ein Anspruch auf Erstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses zusteht. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger, welcher zum Zeitpunkt des Antrags Professor im Beamtenverhältnis auf Probe war, beantragte die Erteilung eines „qualifizierten Zwischenzeugnisses“. Das Zwischenzeugnis wurde erstellt, enthielt allerdings keinerlei Auskunft über die Leistung des Klägers, sondern listete lediglich unter anderem seine Lehrgebiete, von ihm besuchte Veranstaltungen und Forschungsaktivitäten auf. Hiergegen legte der Kläger zunächst Widerspruch und dann auf einen negativ beschiedenen Widerspruchsbescheid Klage beim Verwaltungsgericht ein. Dieses stellte fest, dass dem Kläger ein Anspruch auf die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses zustehe. Der Beklagte, das Land Hessen, stellte daraufhin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das getroffene Urteil. Mit Beschluss vom 14.07.2023 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 1 A 764/20.Z) daraufhin fest, dass auch verbeamtete Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen einen Anspruch auf ein Dienstzeugnis haben, welches über die ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gezeigten Leistungen Auskunft gibt, haben. Er lehnte deshalb den Antrag des Beklagten auf Zulassung zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) begründete seine Entscheidung damit, dass die Vorschrift des Hessischen Beamtengesetzes über Dienstzeugnisse für beamtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer ausweislich des Hessischen Hochschulgesetzes nicht ausgeschlossen sei und somit als allgemeine beamtenrechtliche Regelung auch für diese gelte. Weitergehend führte der VGH aus, dass auch die Wissenschaftsfreiheit dem Anspruch auf Erteilung eines Dienstzeugnisses nicht entgegenstehe. Zwar müsse bei der Erstellung eines Dienstzeugnisses beachtet werden, dass Professorinnen und Professoren ihre Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung selbstständig wahrnehmen; damit verbundene etwaige praktische Umsetzungsschwierigkeiten bei der Erstellung eines Dienstzeugnisses könnten aber nicht dazu führen, dass eine eindeutige gesetzliche Regelung nicht angewendet werde. Zu guter Letzt stellte der VGH noch fest, dass die Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses weder von der Art noch von der Dauer eines Beamtenverhältnisses sei und somit auch unter anderem Professorinnen und Professoren in einem Probebeamtenverhältnis zustehe. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 2023, Az.: 1 A 764/20.Z, https://lmy.de/ wpax Ruhegehaltfähig Im folgenden Rechtsstreit sollte entschieden werden, in welchem Umfang gewährte Bleibeleistungsbezüge bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde gelegt werden. Dem Kläger, welcher Professor einer Universität war, wurde von der Universität ein Bleibeleistungsbezug zugesagt, der als vollständig ruhegehaltfähig bezeichnet wurde, ein genauer Prozentsatz zur Ruhegehaltfähigkeit des Leistungsbezugs wurde nicht festgelegt. Als der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand trat, wurde der ihm gewährte Bleibeleistungsbezug nicht vollständig, sondern lediglich in Höhe von 22 Prozent des ihm zuletzt zustehenden Grundgehalts bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge berücksichtigt, wogegen der Kläger Widerspruch einlegte. Das Landesamt für Finanzen führte in seinem Widerspruchsbescheid aus, dass Leistungsbezüge bis zur Höhe von 22 Prozent des zuletzt zustehenden Grundgehalts ruhegehaltfähig werden könnten; diese Grenze könne durch schriftliche Erklärung der Hochschule überschritten werden, wenn sie bei Vergabe des Leistungsbezugs abgegeben wird. Eine solche Erklärung liege aus Sicht des Landesamts allerdings nicht vor, sodass der Bleibeleistungsbezug lediglich in Höhe von 22 Prozent des Grundgehalts berücksichtigt werden könne. Der Kläger erhob daraufhin Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht, welches sich sodann mit der Frage beschäftigen musste, ob die Universität erklärt habe, der gesamte Bleibeleistungsbezug sei ruhegehaltfähig. Das Verwaltungsgericht stellte daraufhin fest, dass eine solche Erklärung abgegeben worden sei und konkludent ein konkreter Prozentsatz zur Ruhegehaltfähigkeit dieses Leistungsbezugs (basierend auf der Höhe des zugesagten Bleibeleistungsbezugs) festgelegt wurde. Das Gericht führte deutlich aus, die Interpretationsansätze des Beklagten seien nicht wirklich nachvollziehbar und dass sich aus der Erklärung des Präsidenten („x € werden vollständig für ruhegehaltfähig erklärt.“) eindeutig ergebe, dass der zugesprochene Bleibeleistungsbezug vollständig für ruhegehaltfähig erklärt worden sei und somit die Berechnung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des vollständigen Bleibeleistungsbezugs zu erfolgenhabe. VG Regensburg, Urteil vom 1. Dezember 2023, Az.: RN 12 K 21.1620 (nicht veröffentlicht) Katharina Helmig Foto: mauritius images / Alamy
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