4|24 Forschung & Lehre 297 KARR I ERE Dr. DavidBartlitz hat sichan der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg habilitiert und ihm wurde die Lehrbefugnis für die Fächer Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht, Rechtsökonomik sowie Römisches Recht erteilt. Zum 1. April 2024 hat er einen Ruf auf die Professur für Deutsches und Internationales Unternehmensrecht ander Universität Paderborn angenommen. Prof. Dr. Irene Bertschek, bisher W2-Professorin für Ökonomie der Digitalisierung an der Justus-Liebig-Universität Gießen, wurde als W3-Professorin für Ökonomie der Digitalisierung an der JustusLiebig-Universität Gießen eingestellt. Prof. Dr. AnuschehFarahat, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, hat zum 1. März 2024 einen Ruf andie Universität Wien (Österreich) auf die Professur fürÖffentliches Recht in seinen europäischen Bezügen angenommen. Dr. Tina Glaser hat sichan der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe habilitiert und ihr wurde die Lehrbefugnis im Fach Psychologie erteilt. Foto: Privat Prof. Dr. ErikHaberzeth, Pädagogische Hochschule Zürich (Schweiz), hat zum1. März 2024 einen Ruf auf die W2-Professur für Erwachsenenbildung und Weiterbildung ander Technischen Universität Chemnitz angenommen. Dr. Lukas Hakelberg, Otto-Suhr-Institut, Freie Universität Berlin, hat den Ruf der Leuphana Universität Lüneburg auf eine W2-Professur für Politikwissenschaft, insbesondere Politische Ökonomie angenommen. Foto: Prof. Dr. Sascha Friesike Dr. MaximilianHeimstädt, Universität Bielefeld, hat den Ruf auf die W3-Professur für Betriebswirtschaftslehre, insb. Digital Governance & Service Design an der HelmutSchmidt-Universität Hamburg zum 1. April 2024 angenommen. Foto: Privat Prof. Dr. Alexander Hellgardt, LL.M. (Harvard), Universität Regensburg, hat einen Ruf auf die W3-Professur für Bürgerliches Recht und ein weiteres Fach von der Universität Augsburg erhalten. Täglich aktuelle Nachrichten auf www.forschung-und-lehre .de Grenzgänger Schweiz Grenzgänger sind in Deutschland ansässige Personen, die in einem Land ihren Arbeitsort haben und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die Grenzgängereigenschaft entfällt nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die Abzugsteuer darf 4,5 Prozent des Bruttobetrags der Vergütung nicht übersteigen, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Staates, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist, nachgewiesen wird. Hierzu gibt es neue Vordrucke, die ab 2024 zwingend zu verwenden sind (unter www.bundesfinanzministerium.de/ Service/Publikationen/BMF-Schreiben). BMF-Schreiben vom 7.12.2023, DOC 2023/0807702 Eine regelmäßige Rückkehr zur Ermittlung der Nichtrückkehrtage bei Grenzgängern kann auch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer nur einmal die Woche ins Inland zurückkehrt. Die Nächte von Sonntag auf Montag zählen nicht zu den Rückkehrtagen, da der Sonntag kein Arbeitstag ist. Die Nichtrückkehr aus persönlichen Gründen (z.B. bei Erkrankung) ist irrelevant. Eine Differenzierung nach dem benutzten Verkehrsmittel ist kein geeignetes Differenzierungskriterium für die Zuweisung eines Besteuerungsrechts, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der Zeitdauer und der Anzahl der Umstiege keine Alternative ist. FG BW, Urteil vom 23.11.2022 – 12 K 623/22, NZB eingelegt: BFH: I B 3/23 Grenzgänger Österreich Zwischen Deutschland und Österreich wurde eine 50-seitige Konsultationsvereinbarung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung abgeschlossen, um den geänderten Arbeitsformen gerecht zu werden. Bisher galt ein geteiltes Besteuerungsrecht des Kassen- und Ansässigkeitsstaates (und daher eine Aufteilung der Vergütungen). Mit dem neuen Art. 19 Absatz 1 a wurde eine Grenzgängerregelung für im öffentlichen Dienst Beschäftigte eingeführt. So wird ermöglicht, dass die Dienste einer Person mit Hauptwohnsitz in der Nähe der Grenze auch innerhalb der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates (insbesondere im Homeoffice am Hauptwohnsitz) geleistet werden können und dennoch das Besteuerungsrecht im Kassenstaat verbleibt, um die Aufteilung zu vermeiden. BMF-Schreiben vom 20.12.2023, DOC 2023/1212180 Birgit Ufermann STEUERRECHT AKTUELL
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