Forschung & Lehre 12/2024

Forschung & Lehre 12|24 930 RECHT Entscheidungen Bestellung zum Honorarprofessor Der Kläger begehrte bei der Universität mit Hinweis auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz die Einsicht in die Gutachten für die Bestellung des Beigeladenen zum Honorarprofessor und die Bekanntgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter. Das angerufene Verwaltungsgericht führte aus, dass die Auswahl der Begutachtenden als bloßer Verfahrensschritt nicht von der Wissenschaftsfreiheit geschützt sei. Die Universität müsse daher ihre Namen preisgeben. Der Inhalt der Gutachten hingegen sei von der Wissenschaftsfreiheit geschützt, deshalb habe der Kläger kein Recht auf Einsichtnahme. Gegen diese Entscheidung, die die Universität zur Herausgabe der Namen der Gutachterinnen und Gutachter verpflichtete, legte sie Berufung beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg ein. Die Berufungsinstanz stellte fest, dass die Bestellung zum Honorarprofessor durch eine Universität dem verfassungsrechtlich durch die Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Bereich von Forschung und Lehre angehöre und die Universität weder den Inhalt der Gutachten noch die Namen der Gutachterinnen und Gutachter preisgeben müsse. Insbesondere könne der Kläger seinen Anspruch nicht auf die Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes stützen, da dieses gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 gegenüber Hochschulen keine Geltung entfalte, wenn Forschung und Lehre betroffen seien. Die Verfahren zur personellen Ergänzung der Universität beträfen ganz unmittelbar den verfassungsrechtlich geschützten Bereich der Freiheit von Forschung und Lehre. Eine Nachfrage bei dem Beigeladenen oder den Gutachterinnen und Gutachtern, ob diese mit der Nennung ihrer Namen und der Herausgabe der Gutachten einverstanden seien, sei nicht erforderlich. Sie sei auch nicht zweckmäßig, da hierdurch die Einholung von Gutachten in künftigen Verfahren erschwert und die freie Äußerung in Begutachtungsverfahren beeinträchtigt würde. Die Berufungsinstanz ließ keine Revision zu, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde am 10. Juli 2024 vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (10 B 8.24). VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Oktober 2023, 10 S 314/23, https://bit.ly/3UKcD4k Rückforderung der Besoldung Die Klägerin wechselte vom Soldatenin ein Beamtenverhältnis und erhielt daher vom Dienstherrn eine Ausgleichszulage. Diese Zulage ist abhängig von den laufend gewährten Bezügen und wird daher bei jeder sachlichen oder rechtlichen Änderung der Besoldung angepasst. Die Klägerin stieg im neuen Beamtenverhältnis eine Besoldungsstufe auf, zugleich reduzierte sie ihre Arbeitszeit um 30 Prozent. Dies teilte sie dem Dienstherrn und der Bezügestelle mit. Die Klägerin kontrollierte ihre Bezügemitteilungen und wies die Bezügestelle mehrfach darauf hin, dass sie den Eindruck habe, es finde eine Überzahlung statt. Erst nach einigen Monaten kam auch die Bezügestelle zu dem Schluss, dass eine Überzahlung vorliege und forderte mit Bescheid die Klägerin zur Rückzahlung der überzahlten Bezüge auf. Diese legte Widerspruch ein mit Hinweis darauf, dass sie die Bezügestelle mehrfach telefonisch auf die Unrichtigkeiten hingewiesen, diese ihr aber stets die Richtigkeit der Bezügehöhe attestiert habe. Auch könne sie die überzahlten Bezüge nicht entsprechend der Regelungen zur ungerechtfertigten Bereicherung zurückzahlen. Sie sei entreichert, da sie im Vertrauen darauf, dass sie die Bezüge behalten darf, mit ihrer Familie einen Skiurlaub unternommen habe. Eine Entreicherung nahm auch das Verwaltungsgericht (VG) Kassel an. Anders als von der Beklagten vorgetragen, kann der Klägerin auch keine verschärfte Haftung nach §§ 820 Abs. 1, 819 Abs. 4 BGB entgegengehalten werden. Eine solche wird zwar gemeinhin bei Überzahlungen im beamtenrechtlichen Versorgungsbereich angenommen. Jedoch machte die Klägerin mit Erfolg eine sogenannte Luxusaufwendung in Gestalt des Skiurlaubs geltend. Diese Ausgabe hätte sie nicht ohne den Erhalt der erlangten Zahlungen getätigt. Die Klägerin konnte im Übrigen ihre Bemühungen zur Klarstellung gegenüber der Zahlstelle (mehrere Anrufe) belegen, diese stellen sich nach Auffassung des Gerichts als hinreichend dar. Meldet eine Beamtin oder ein Beamter dem Dienstherrn Unstimmigkeiten in den Bezügemitteilungen, ohne dass zeitnah eine Anpassung oder Erklärung vorgenommen wird, muss die Empfängerin beziehungsweise der Empfänger von deren Richtigkeit ausgehen. Auf die Auskunft, die auf Anfrage durch den Dienstherrn erteilt wird, darf sie beziehungsweise er sich ohne Rechtsnachteil verlassen, es sei denn, ihre Unrichtigkeit drängt sich geradezu auf. VG Kassel, Urteil vom 3. September 2024, 1 K 1751/21.KS, https://bit.ly/4hBCjdz Ulrike Preißler Foto: mauritius images / Alamy

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