12|24 Forschung & Lehre 935 KARR I ERE Friedrich-Wilhelms-Universität Bonnerhalten. PD Dr. Andreas Kulick, LL.M. (NYU), Eberhard Karls Universität Tübingen, hat den Ruf auf die W3-Professur für Völkerrecht und Öffentliches Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz angenommen und wurde zum 23. Oktober 2024 ernannt. Dr. Rosario Figari Layus, Justus-Liebig-Universität Gießen, hat zum 1. Oktober 2024 einen Ruf auf die Juniorprofessur für Versöhnungsforschung am Zentrum für Versöhnungsforschung der Rheinischen FriedrichWilhelms-Universität Bonn angenommen. Prof. Dr. rer. pol. StefanPeters, Justus-Liebig-Universität Gießen, wurde zum W3-Professor für Internationale Beziehungen und Friedensforschung an der Justus-LiebigUniversität Gießenernannt. Dr. RichardRachlitz, Ludwig-Maximilians-Universität München, hat den Ruf auf die W1-Professur (mit TT auf W2) für Bürgerliches Recht an der Justus-Liebig-Universität Gießenangenommen und wurde zum 1. November 2024 zum Professor ernannt. Dr. Alodie Rey-Mermet, FernUni Schweiz, hat den Ruf auf eine Professur für Allgemeine Psychologie an der Vinzenz Pallotti University zum 1. Oktober 2024 angenommen. Dr. Brigitte Schels, Universität Erlangen-Nürnberg, hat den Ruf auf die Professur für Empirische Sozialstrukturanalyse an der Paris Lodron Universität Salzburg (Österreich) zum 1. Oktober 2024 angenommen. Mathematik | Naturwissenschaften Prof. Dr.-Ing. Andreas Bahr, Jade Hochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth, wurde zum 1. September 2024 zum W2-Professor für Biomedizinische Elektronik ander Technischen Universität Dresdenernannt. Foto: privat Dr. Anna Beniermann, Humboldt-Universität zu Berlin, hat den Ruf auf die W3-Professur für Didaktik der Biologie an der Universität Bremenangenommen. Den Ruf auf die W3-Professur für Biologiedidaktik an der Universität Bielefeldhat sie abgelehnt. Foto: privat Dr. habil. PhilippBitzenbauer, Friedrich-AlexanderUniversität Erlangen-Nürnberg, hat die Rufe an die Technische Universität Dresdensowie an die Universität Koblenz abgelehnt. Den Ruf auf die W2-Professur für Physikdidaktik an der Universität Leipzig hat er angenommen. Er wurde im November 2024 Täglich aktuelle Nachrichten auf www.forschung-und-lehre.de Ausländische Steuern Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden bestimmt, dass sowohl Deutschland als auch die Niederlande hinsichtlich der Versorgungsbezüge eines in Deutschland ansässigen Ehepartners ein Besteuerungsrecht haben. Die Doppelbesteuerung wird jedoch dadurch vermieden, dass auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die Einkünfte, die in den Niederlanden besteuert werden können, unter Beachtung des deutschen Steuerrechts die niederländischen gezahlten Steuern in Deutschland angerechnet werden. Allerdings sind dabei zwei Anrechnungsgrenzen zu beachten. Zum einen ist die auf die ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer begrenzt. Zum anderen kann nicht mehr angerechnet werden als die dem Quellenstaat abkommensrechtlich zustehende und deshalb anzurechnende Steuer. Dabei sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Eheleute für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (nach § 34 c EStG) nicht zu berücksichtigen. FG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023 – 10 K2714/20 E, rkr. Arbeitslohn nach den Doppelbesteuerungsabkommen In einem zehnseitigen Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsankommen (DBA). Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Arbeitslohn, der nach einem DBA teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig ist, so hat der Arbeitgeber für den Lohnsteuerabzug zunächst den im jeweiligen Zeitraum, für den im Einzelfall Arbeitslohn gezahlt wird, direkt zuordenbaren Arbeitslohn zu ermitteln. Dazu zählen zum Beispiel Reisekosten, Überstundenvergütungen, Auslandszulagen, die Gestellung einer Wohnung im Tätigkeitsstaat und Unterstützungsleistungen für die mitumziehende Familie. Sodann hat der Arbeitgeber den verbleibenden Arbeitslohn in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Zum verbleibenden Arbeitslohn gehören neben den laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen (wie Weihnachtsund Urlaubsgeld). Bei der Aufteilung des verbleibenden laufenden Arbeitslohns sind verschiedene Alternativen für die Aufteilung zugelassen: entweder nach den im Inund Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb des Kalenderjahres, nach pauschal angesetzten Arbeitstagen oder nach vereinbarten Arbeitstagen. BMF-Schreiben vom 8.10.2024 Birgit Ufermann STEUERRECHT AKTUELL
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