Forschung & Lehre 12/2023

Forschung & Lehre 12|23 942 RECHT Entscheidungen Mitbestimmung des Personalrats Die Universität stellte einen wissenschaftlichen Mitarbeiter zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren ein. Die Stelle wurde zu einem Drittel aus Mitteln eines DFG-Projektes und im Übrigen aus Haushaltsmitteln der Universität finanziert. Anschließend erfolgte eine weitere befristete Beschäftigung des wissenschaftlichen Mitarbeiters durch die Universität für ein Jahr, welche vollständig aus Haushaltsmitteln finanziert wurde. Vor den Einstellungen wurde der Personalrat nicht beteiligt. Hiergegen wandte sich der Personalrat, da er sein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters übergangen sah. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg entschied, dass die Zustimmung des Personalrats nur für die Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters für den Zeitraum einzuholen gewesen wäre, in dem seine Stelle vollständig aus Haushaltsmitteln finanziert wurde. Dagegen sei die Einstellung des wissenschaftlichen Mitarbeiters im Hinblick auf die teilweise drittmittelfinanzierte Stelle nicht von der Zustimmung des Personalrats abhängig gewesen. Grundsätzlich sei die Einstellung zustimmungsbedürftig. Nach § 99 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA) bedarf es allerdings keiner Zustimmung des Personalrats bei der Einstellung von wissenschaftlichen Mitarbeitern, die ganz oder teilweise aus Drittmitteln finanziert werden. Der Begriff „teilweise“ könne sowohl einen verschwindend geringen Anteil, aber auch einen nur knapp unter 100 Prozent liegenden Anteil von Drittmitteln beschreiben. Hierfür spreche auch der Zweck der Vorschrift, den Zufluss von Drittmitteln sicherzustellen. Viele Drittmittelgeber gewährten diese Mittel nur, wenn die jeweiligen Professoren oder Institute frei über das von den jeweiligen Geldgebern finanzierte Personal entscheiden können. Auch die Entstehungsgeschichte des § 99 Nr. 1 PersVG LSA spreche für einen Ausschluss des Mitbestimmungsverfahrens für sämtliche Fälle der Drittmittelfinanzierung. Nach der Gesetzesbegründung sei es nicht erwünscht und auch nicht sachgerecht, dass etwa die Personalvertretungen gegen den Willen eines Wissenschaftlers einen altgedienten Assistenten durchsetzen wollten, während der Forschende, der die Drittmittel eingeworben habe, einen Wunschkandidaten für diese spezielle Aufgabe beschäftigen möchte. OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.08.2023, Az.: 5 L 1/23, https://bit. ly/47owPwM Qualifiziertes Dienstzeugnis DDer Kläger war Professor an einer hessischen Hochschule im Rahmen eines Beamtenverhältnisses auf Probe. Wegen Nichtbestehens der Probezeit wurde er aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Nach seiner Entlassung beantragte er bei der Hochschule die Erteilung eines sog. qualifizierten Dienstzeugnisses. Hierbei handelt es sich um ein Dienstzeugnis, welches über die ausgeübten Tätigkeiten und die dabei gezeigten Leistungen Auskunft gibt. Daraufhin stellte die Hochschule dem Kläger ein Zeugnis aus, welches im Wesentlichen die Lehrgebiete des Klägers, von ihm besuchte Veranstaltungen sowie Fortbildungen und Forschungsaktivitäten auflistete. Zu den Leistungen des Klägers gab das Zeugnis keine Auskunft. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und erhob Klage. Der Hessische Verfassungsgerichtshof gab dem Kläger recht. Der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines qualifizierten Dienstzeugnisses folge aus § 59 Abs. 2 Hessisches Beamtengesetz (HBG). Danach wird auf Antrag des Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Dienstzeugnis erteilt, welches auf Verlangen auch Auskunft über dessen Leistungen geben muss. Die Erstellung des Dienstzeugnisses obliege der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule. Dieser Anspruch werde nicht durch § 66 Abs. 3 S. 1 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) ausgeschlossen, wonach die Vorschriften über die Beurteilung nicht auf das verbeamtete wissenschaftliche Personal angewendet werden. Mit demBegriff der Beurteilung sei allein die dienstliche Beurteilung gemeint und nicht das Dienstzeugnis. Hierfür spreche die sprachliche Unterscheidung der beiden Begriffe. Zudem führe § 59 HBG in der Überschrift die beiden Begriffe getrennt voneinander auf und behandele diese jeweils in unterschiedlichen Absätzen. Das Dienstzeugnis sei im Gegensatz zur dienstlichen Beurteilung zur Information möglicher künftiger Arbeitgeber bestimmt. Die Wissenschaftsfreiheit würde diesem Ergebnis auch nicht widersprechen. Vielmehr schütze sie die Beurteilungskompetenz der Hochschulen. HessVGH, Beschluss vom 14.07.2023, Az.: 1 A 764/20.Z, https://bit. ly/3tPUKGL Christian Stuke Foto: mauritius images / alamy

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