Forschung & Lehre 12/2023

945 12|23 Forschung & Lehre KARR I ERE W3-Professur für Historische Stadt- und Raumforschung an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) in gemeinsamer Berufung mit demLeibniz-Institut für Raumbezogene Sozialforschung in Erkner bei Berlin angenommen und leitet dort den Forschungsschwerpunkt Zeitgeschichte und Archiv. Dr. BenjamindeHaas, JustusLiebig-Universität Gießen, hat den Ruf auf die W2-Professur für Experimentelle Psychologie mit dem Schwerpunkt individuelle Wahrnehmung an der JustusLiebig-Universität Gießen angenommen. Prof. Dr. Nina Dunker, Universität Rostock, hat den Ruf auf die Professur für Grundschulpädagogik/Sachunterricht und seine Didaktik an der Freien Universität Berlinangenommen. Prof. Dr. SebastianGraf von Kielmansegg, Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, hat den Ruf auf die W3-Professur fürÖffentliches Recht und Gesundheitsrecht an der Universität Greifswaldabgelehnt und das Bleibeangebot der Christian-Albrechts-Universität zuKiel angenommen. Prof. Zoe Kourtzi, Ph.D., University of Cambridge (Großbritannien), hat den Ruf auf die W3 Liebig-Part-Time-Professorship (Teilzeitprofessur auf Zeit) für Adaptive Behavior ander Justus-Liebig-Universität Gießenangenommen. Prof. Dr. Boris P. Paal, M. Jur. (Oxford), Universität Leipzig, hat den Ruf auf eine Full Professorship for Law and Regulation of the Digital Transformation an der Technischen Universität München, School of Social Sciences and Technology angenommen. Dr. iur. DavidPaulus habilitierte sich an der Ludwig-Maximilians-Universität Münchenund es wurde ihm die Lehrbefähigung für die Fächer Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung sowie Handels- und Gesellschaftsrecht erteilt. Ass.-Prof. Christopher Prilop, Danish School of Education, Aarhus (Dänemark) hat zum 1. Juli 2023 den Ruf auf die Associate Professur für Applied Learning Technologies am Centre for Educational Development der Universität Aarhus (Dänemark) angenommen. Dr. Michael Sailer, Ludwig-Maximilians-Universität München, wurdemit Wirkung vom 1. Oktober 2023 zum W3-Professor für Learning Analytics und Educational Data Mining an der Philosophisch-Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Augsburg ernannt. Prof. Dr. Markus Tepe, Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, hat zum1. Oktober 2023 den Ruf auf die W3-Professur Politisches System der Bundesrepublik mit dem Schwerpunkt Theorie und Empirie des Wohlfahrtsstaates an der Universität Bremenangenommen. Täglich aktuelle Nachrichten auf www.forschung-und-lehre .de Änderung eines Steuerbescheids Ein angestellter Chefarzt erhielt in einem Krankenhaus eine feste monatliche Vergütung. Außerdem wurde ihm das Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen eingeräumt. Die Abrechnung aller Wahlleistungen erfolgte über ein Dienstleistungsunternehmen. Während die Einnahmen aus stationär erbrachten Wahlleistungen als Bezüge aus dem Dienstverhältnis dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden, berücksichtigte das Krankenhaus die Einnahmen aus der ambulanten wahlärztlichen Tätigkeit des Klägers nicht (in der Gehaltsmitteilung wurden sie unter „Mitversteuerung“ ausgewiesen). In seiner Steuererklärung gab der Kläger die Vergütungen aus sämtlichen wahlärztlichen Leistungen als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit an. Diese wurden entsprechend veranlagt. Als der Kläger den Irrtum feststellte, beantragte er die Änderung der Bescheide für die Streitjahre wegen irrtümlich doppelter Erklärung von Einnahmen als Arbeitslohn und als Betriebseinnahmen. In der Revision erhielt der Kläger Recht: Wenn Einnahmen bei Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit erklärt würden, weil weder der Steuerpflichtige noch sein Steuerberater erkannt haben und nach den Umständen des Streitfalls auch nicht erkennen mussten, dass diese Einnahmen bereits dem Lohnsteuerabzug unterlegen hätten, liege kein „grobes Verschulden“ vor. BFH, Urteil vom 18.4.2023 – VIII R 9/20 Fehlerhafter Datenimport mit Elster Die Kläger übermittelten ihre Steuererklärung über das Portal „Elster Formular“ der Finanzverwaltung. Das Finanzamt verlangte von den Klägern für das von ihnen gewählte „komprimierte Verfahren“ zum übertragenen Datensatz noch die Papierausfertigung. Diese reichten die Kläger nach und es wurde die Einkommensteuer festgesetzt. Fast zeitgleich übermittelten die Kläger für das Steuerjahr erneut die Steuererklärung, nunmehr im „authentifizierten Verfahren Mein Elster“. Dabei unterlief den Klägern ein Fehler im Datentransfer. Das Finanzamt sah diesen Vorgang als berichtigte Steuererklärung an und erließ einen geänderten Bescheid. Die Kläger wehrten sich hiergegen; die Revision wurde jedoch zurückgewiesen. Ein rechtswidriger Steuerbescheid kann nur aufgehoben werden, wenn Tatsachen/Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen/Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. BFH, Urteil vom 18.7.2023 – IX R 17/22 Birgit Ufermann STEUERRECHT AKTUELL

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