Forschung & Lehre 09/2023

9|23 Forschung & Lehre KARR I ERE 697 Politique an der Sciences Po Paris (Frankreich) und es wurde ihr die Lehrbefugnis für das Fach Politikwissenschaften erteilt. Dr. Friederike Gebhard, Universität Bielefeld, wurde am 15. August 2023 zur Juniorprofessorin für Gesundheitsund Medizinrecht an der Universität Bielefeldernannt. Dr. Jens Gerlach, Bucerius Law School Hamburg, hat den Ruf auf eine Juniorprofessur für Öffentliches Recht, insbesondere Öffentliches Wirtschaftsrecht, an der Leuphana Universität Lüneburg angenommen. Dr. Harald Hanke, Leuphana Universität Lüneburg, hat den Ruf auf eine W1-Professur für sozialwissenschaftliche Bildung, insbesondere Wirtschaftsdidaktik, an der Leuphana Universität Lüneburg angenommen. Prof. Dr. Marie Hennecke, Universität Siegen, hat zum 1. Oktober 2023 den Ruf auf eine Professur für Persönlicheitspsychologie an der Ruhr-Universität Bochum angenommen. Prof. Dr. Suzan Denise Hüttemann,M.Res., Leuphana Universität Lüneburg, hat denRuf der Wirtschaftsuniversität Wien (Österreich) auf die Universitätsprofessur für Österreichisches und Europäisches Wirtschaftsstrafrecht abgelehnt und das Bleibeangebot der Leuphana Universität Lüneburg inKooperation mit der HelmutSchmidt-Universität/Universität der Bundeswehr Hamburg angenommen. Prof. Dr. Andreas Kerkemeyer hat einen Ruf auf die W3Professur für Rechtspolitik für den digitalen Finanzsektor am Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften an die Technische Universität Darmstadt angenommen. Prof. Dr. Thomas Kleinlein, Friedrich-SchillerUniversität Jena, hat zum Täglich aktuelle Nachrichten auf www.forschung-und-lehre.de Foto: Klaus Völker STEUERRECHT AKTUELL Riesterrente Altersvorsorgebeiträge (z.B. Beiträge zur Riesterrente) können die in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten als Sonderausgaben steuerlich ansetzen. Der Abzugsbetrag nach § 10 a Absatz 1 EStG kann nur dann von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden, wenn jeder Ehegatte für sich die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen erfüllt. FG Münster, Urteil vom 25.4.2022 – 6 K 1978/19 E, rkr. PKW-Stellplatz Zu den Werbungskosten gehören notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1000 Euro im Monat. Kosten eines separat angemieteten Stellplatzes stellen keine Unterkunftskosten dar. Anders wäre es nur dann, wenn Wohnung und Stellplatz z. B. nur gemeinsam angemietet werden könnten. FG Meck.-Vorpom., Urteil vom 21.9.2022 – 3 K 48/22, rkr. Beamteter Grenzgänger Ein deutscher Staatsangehöriger bezog als verbeamteter Lehrer in Deutschland Einkünfte und pendelte täglich von seinem französischen Wohnsitz, an dem er mit seiner französischen Ehefrau lebte, zu seinem inländischen Beschäftigungsort. Der Kläger beantragte im Hinblick auf seine Einkünfte aus Deutschland die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. Diese wurde ihm nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG gewährt, da er im Inland zwar weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aber inländische Einkünfte erhielt. Die Ausübung des inländischen Besteuerungsrechts ist für die inländischen Einkünfte nicht durch das Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (DBA) eingeschränkt. Art. 13 Abs. 5 DBA Frankreich bestimmt zwar, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Da es sich aber um eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, werden diese Einkünfte aus Lehrtätigkeit im Kassenstaat, also in Deutschland, versteuert. Dabei wird nur an die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn angeknüpft. Die Kassenstaatsregelung geht der Grenzgängerregelung grundsätzlich vor. BFH, Urteil vom 22.2.2023 – I R 45/19, NV Birgit Ufermann

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