Forschung & Lehre 12/2023

12|23 Forschung & Lehre 929 BESOLDUNG eine konkrete Leistung festgestellt worden sei. Die Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2012 bedeutete insbesondere für das Heer der Erstberufenen eine deutliche Anhebung des realen Besoldungsniveaus. Die damit mehr oder minder durchgreifende Konsumtion bereits gewährter beziehungsweise ausgehandelter Leistungsbezüge ist von der Rechtsprechung regelmäßig als rechtmäßig beurteilt worden. Urteil zu Schleswig-Holstein Daher überrascht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Schleswig-Holstein nicht. Dort wurde zwar die Erhöhung der Grundgehälter bis zur „Voll-Konsumtion“ bereits gewährter Leitungsbezüge aufgezehrt. Hier liegt aber nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein Verfassungsverstoß vor, weil in einem zweigliedrigen Besoldungssystem wie der W-Besoldung im Hinblick auf mögliche Alimentationsdefizite nur auf die garantierte Grundbesoldung abzustellen sei. Auch wenn gegen die „Konsumtion“ immer wieder insbesondere mit dem Leistungsprinzip begründete Bedenken vorgetragen worden sind, hat das Bundesverwaltungsgericht in Schleswig-Holstein nun sogar die „Vollkonsumtion“ als rechtens angesehen. Dabei handelt es sich dort – ökonomisch betrachtet – ebenso wie in Bremen um ein „Nullsummen-Spiel“. In Bremen, so das Bundesverwaltungsgericht, sei das zugrunde gelegte Besoldungsmodell aber verfassungswidrig, schon weil es in sich widersprüchlich weder den Anforderungen eines eingliedrigen Bezahlmodells wie der C-Besoldung noch eines zweigliedrigen Besoldungsmodells (Grundgehalt und Leistungsbezüge nur für individuelle Leistungen) entspreche. Sollte also das Bundesverfassungsgericht – wofür vieles spricht – nun ebenfalls der Auffassung zuneigen, die bremischen Regelungen bezüglich des „Mindest-Leistungsbezugs“ seien verfassungswidrig, muss der Landesgesetzgeber tätig werden und die Grundbesoldung zumindest in Höhe des bisherigen „Mindest-Leistungsbezugs“ erhöhen. Vor dem Hintergrund der ständigen und nun auch der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur „Konsumtion“ liegt die Vermutung nahe, dass sich an der Gesamthöhe der jeweiligen Besoldung hierdurch aller Voraussicht nach nichts ändern wird, weil möglicherweise der „MindestLeistungsbezug“ in ein entsprechend höheres Grundgehalt umgewandelt werden wird. Dann ließe sich festhalten: Ausnahmsweise kann in rechtlicher Hinsicht eine falsche Bezeichnung einzelner Besoldungselemente schaden. Auch wenn sich ökonomisch nichts ändert, hat das Bundesverwaltungsgericht dem Bremer Versuch, nicht die Grundbesoldung zu erhöhen, sondern durch automatische und nicht an individuelle Leistungen gekoppelte „Mindest-Leistungsbezüge“ zu komplettieren eine klare Abfuhr erteilt. Dies kann am Ende dazu führen, dass sich nichts ändert, aber das Kind einen neuen Namen erhält. Für Professorinnen und Professoren besteht zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich kein Handlungsbedarf; es liegt nun beim bremischen Gesetzgeber, in dieser Angelegenheit Abhilfe zu schaffen. »Dies kann am Ende dazu führen, dass sich nichts ändert, aber das Kind einen neuen Namen erhält.« Foto: mauritius images / Alamy

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